Stephan Leifeld

* tätig im Ruhrgebiet, im Münsterland und am Niederrhein

Im Jahre 2018 habe ich die Zertifikatsausbildung zum Verfahrensbeistand mit der Bestnote „sehr gut“ absolviert. Dabei hat mir einerseits sicher geholfen, dass ich Kommunikationswissenschaften studiert habe - und andererseits, dass ich selbst vor einigen Jahren betroffener Vater gewesen bin. 

Maxime meiner Tätigkeit als Verfahrensbeistand, Ergänzungs- oder Umgangspfleger, privater Sachverständiger oder Beistand getrennt lebender Eltern gem. §12 FamFG sind stets die betreffenden Kinder selbst. 


Für mich persönlich stellt das Kindeswohl keine abstrakte Worthülse dar, die in der mündlichen Verhandlung als Argument in den Raum geworfen wird. Das Kindeswohl ist für mich die Basis meiner täglichen Arbeit. 


Dabei ist es mir überdurchschnittlich häufig gelungen, in den unterschiedlichen Handlungsfeldern dieser o.a. Tätigkeiten dafür Sorge zu tragen, dass Kinder beide Elternteile behalten konnten - bzw. Kinder auch aus entsprechend sinnvollen Einrichtungen wieder in ihre Herkunftsfamilien hineinwachsen konnten. 

Das Familiengesetz sieht vor, dass der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen hat. Der Verfahrensbeistand hat dieses Interesse des Kindes im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 

Gespräche mit den Eltern und Bezugspersonen kann der Verfahrensbeistand auch nutzen, um darüber aufzuklären, was von dem Disput auf der Erwachsenenebene beim Kind angekommen ist - und welchen Schaden das verursachen könnte … Mit meiner Erfahrung und Sachkenntnis ist das ein kleiner aber feiner Teil meiner Möglichkeiten, Schaden von den heranwachsenden Menschen abzuwenden. 

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